Spa Delivery System

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Lieferbedingungen der WPC Handels.ges.m.b.H. für SDS-Systeme per Stand 01.04.2014:

  1. Offerte: Unsere Angebote (Offerte) sind unverbindlich und gelten für Waren üblicher Handelsgüter. Abweichungen müssen ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
  2. Auftragsannahme: Alle Aufträge werden auf Grund nachstehender Bedingungen ausgeführt. Ein Kaufvertrag entsteht immer erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder bei Verzicht auf eine solche durch die Lieferung der Ware zu den auf unseren Lieferscheinen oder im vorliegenden Aushang festgehaltenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Der Käufer ist in Kenntnis, daß der Verkäufer auch alle künftigen Geschäfte nur zu diesen Bedienungen abschließen wird. Mündliche Vereinbarungen gelten auch gegenüber dem Verbraucher im Sinne des KSchG nicht, wenn sie über die gewöhnlichen Geschäftsbedingungen hinausgehen, insbesondere dann, wenn den gewöhnlichen Geschäftsbedingungen abweichende Zahlungsbedingungen eingeräumt oder Qualitätszusagen gemacht werden.
  3. Lieferzeit und Abnahmetermin: Unsere Angaben über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wir haften nicht für allfällige Verspätungen seitens der Lieferware. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Als Rechnungsdatum gilt der Tag der Anzeige der Bereitstellung. Im Falle der Nichtabnahme bestellter Ware ist der Verkäufer - unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche - berechtigt, auf den Wert der Ware und denjenigen nicht abgenommener Abschlüsse 45% für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn sowie eine angemessene Vertreterprovision zu fordern. Teillieferungen sind zulässig, die Fälligkeit der Rechnung bleibt allequot zum Wert der Teillieferung als mit sofort aufrecht. Die gelieferten Waren sind sofort vom Kunden zu überprüfen und etwaige Mängel sofort schriftlich am Originallieferschein zu vermerken. Erfolgt dies nicht in dieser Form, gilt die Ware als einwandfrei und mangelfrei übernommen. Entsteht durch Verschulden des Käufers eine über das übliche Maß hinausgehende Verzögerung bei der Lieferung, Aufstellung oder Inbetriebnahme (soweit vereinbart) wird der übliche Kundenservicestundenlohn für die Wartezeit fällig; Ist es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendig ein zweites Mal zum Käufer zu kommen, fallen Wegzeiten sowie Fahrtkosten (Amtliches Kilometergeld) an. Ist eine Übernachtung des Lieferpersonals notwendig, hat der Käufer für die entstandenen, ortsüblichen Kosten aufzukommen.
  4. Lieferbedingung und Gewichtsfestlegung: Wir verkaufen und liefern nach dem von uns festgesetzten Gewicht oder Ausmaß. über und Unterlieferungen, Abweichungen und Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen der handelsüblichen Norm zulässig.
  5. Versand: Der Versand der Ware erfolgt für Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn wir die Frachtkosten tragen. Wir haben das Recht, die Versandart zu bestimmen. Ebenso behalten wir uns die Art der Verpackung vor.
  6. Zahlung: Unsere Fakturen sind entsprechend der Fälligkeit ohne Abzug bar zu bezahlen, das heist, daß ein 3%iger Skonto beim Nettoendbetrag bereits berücksichtigt ist. Diese Skontobegünstigung verfällt bei Zahlungsverzug von mehr als 3 Tagen. Bei weiterem Zahlungsverzug verrechnen wir Kreditkosten von 1% pro Monat. Andere Zahlungsbedingungen gelten gemäß gesonderter Vereinbarung. Ein Recht zur Zurückbehaltung von Zahlung des Käufers für Lieferungen von Waren, aus welchem Grund auch immer, wird ausgeschlossen.
  7. Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns ausgelieferten Waren bis zur vollständigen Berichtigung des Kaufpreises oder des Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Der Käufer ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt. Der Käufer hat uns von einer Pfändung durch Dritte umgehend in Kenntnis zu setzen und bei der Geltendmachung unsere Rechte in jeder Weise mitzuwirken. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem des anderen Material. Im Falle einer Veräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung unserer Vorbehaltsware mit anderen Waren neu entstandenen Sache durch den Käufer an Dritte erwerben wir Miteigentum am erzielen Verkaufserlös im Verhältnis der beiderseitigen Warenanteile. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Vorbehaltseigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt – gegebenenfalls in der Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Käufer darf diese Forderungen weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. Von unseren Rechten aus dieser Abtretung (Zession) machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns in Verzug gerät. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns Namen und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen in Empfang genommene Beträge übereignet der Käufer schon jetzt bis zur Höhe der uns zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns und wir weisen den Käufer schon jetzt an, diese Beträge für uns innezuhaben. Von unserem Recht aus dieser Übereignung machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät.
  8. Wird über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Gelten die vorstehenden Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt weiter. In diesem Fall treffen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung den Ausgleich bzw. Masseverwalter. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nach Eröffnung des Insolvenzverfahren, so sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgelts aus der Masse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt zu verlangen. Sollte der Erlös aus der Veräußerung der uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nicht mehr ausscheidbar gesondert vorhanden sein so steht uns ein Bereicherungsanspruch gegen die Masse in der Höhe unserer Ansprüche zu.
  9. Gewährleistung: Der Käufer ist bei sonstigen Ausschluß jeglicher Gewährleistungspflicht des Verkäufers, verpflichtet alle gelieferten Waren unverzüglich nach Lieferung auf das Vorliegen allfälliger Mängel zu überprüfen. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung leisten wir nach unserer Wahl gegen Rückstellung der bemängelten Ware Gutschrift oder Ersatz. Weitergehende Schadenersatzansprüche, welcher Art immer, insbesondere Haftung für Anarbeitungskosten und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Es sind jeweils geltenden Gesetze für den Anschluß und den Betrieb von Geräten zu beachten und zu befolgen. Für etwaige Schäden aus unsachgemäßer Inbetriebnahme haftet der Kunde, ebenso erlöschen etwaige Produktgarantien. Sind die Waren mit einer Bedienungsanleitung ausgestattet, erlischt jeglicher Garantieanspruch bei Nichtbefolgung der Anleitung. Zur Pflege der Waren sind nur von uns zugelassene und ausdrücklich genehmigte Mittel und Chemikalien zulässig, andernfalls erlischt jegliche Garantie.
  10. Schadenersatz - Jegliche Schadenersatzverpflichtung des Verkäufers für Mängelfolgeschäden bzw. für indirekte Schäden gegenüber dem Käufer und dessen weiteren Abnehmen entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des ABGB wird einvernehmlich geschlossen. Darüber hinaus trifft den Verkäufer eine Schadenersatzpflicht im Sinne der einschlägigen Bestimmung des ABGB in jedem Fall nur bei Vorliegen von Vorsatz oder von groben Verschulden. Weiters wird jede Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Schäden an Sachen des Käufers, falls dies ein Unternehmer ist, einvernehmlich ausgeschlossen. Der Käufer ist im Falle der Weiterveräußerung oder sonstigen Weitergabe der Ware, unabhängig davon, ob diese weiterverarbeitet wurden, verpflichtet, mit seinem eigenen Abnehmer, falls dieser Unternehmer ist, eine gleichlautende Freizeichnungsklause gemäß §9 Produkthaftungsgesetz zu vereinbaren und auch diesen zu verpflichten, mit seinem allfälligen Abnehmer eine gleichlautende Freizeichnungsklausel zu vereinbaren, andernfalls jegliche Haftung des Verkäufers bzw. jeglicher Rückgriff auf den Verkäufer bei Eintritt eines Schadenfalles nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen ist.
  11. Befreiung von Erfüllung von Abschlüssen: Höhere Gewalt und deren Folgen befreien uns von der Lieferverpflichtung. Änderungen in der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen uns vom Kauf zurückzutreten oder Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen. Schadenersatzansprüche aus diesen Gründen sind ausgeschlossen.
  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist unsere Firma in Wiener Neustadt.
  13. Rechtswirkung: Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein integrierender Bestandteil aller von uns abgeschlossener Kauf- und Lieferverträge. Abweichungen hiervon müssen von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur für den jeweiligen Geschäftsfall.